Die EU-weiten Regelwerke wie MiCA werden auch auf Deutschland anzuwenden sein, sobald diese in Kraft treten. Deutschland hat jedoch bereits eigene Gesetzgebungen finalisiert, welche gewisse Tätigkeiten mit digitalen Vermögenswerten regeln. Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht der relevanten nationalen Regelwerke in Deutschland.
Regulierung der Verwahrung digitaler Vermögenswerte
Die Verwahrung von digitalen Vermögenswerten ist seit Januar 2020 dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) unterstellt. Seit diesem Zeitpunkt gilt in Deutschland die Verwahrung digitaler Vermögenswerte als bewilligungspflichtige Tätigkeit und erfordert eine Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin. Diese Gesetzesänderung hat auch eine Implikation auf die KYC- und AML-Verpflichtungen beim Anbieten dieser Tätigkeit. Die Verwahrlizenz ist sowohl auf Kryptowährungen als auch auf Anlage-Token anwendbar. Nutzungs-Token dagegen sind oft nicht als Finanzinstrumente unter dem KWG klassifiziert.
Schaffung einer neuen elektronischen Wertpapierform
Bis vor kurzem mussten Wertpapiere in Deutschland noch in Form von physischen Urkunden verbrieft werden. Das hat das im Juni 2021 in Kraft getretene neue Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) geändert. Neu ist es möglich, Wertpapiere ohne Papierurkunde auszugeben. Die Papierurkunde wird durch ein elektronisches Register ersetzt. Dabei sind in der Gesetzgebung zwei verschiedene Arten von Register vorgesehen: Zentrale Register oder dezentrale – beispielsweise DLT-basierte – Register. Wertpapiere, welche über ein zentrales Register administriert werden, erhalten den Namen «Zentralregisterwertpapier». Wertpapiere basierend auf dezentralen Registern werden unter dem eWpG «Kryptowertpapiere» genannt.
Diese Möglichkeit, digitale Wertpapiere zu erstellen, existiert jedoch nur erst für Inhaberschuldverschreibungen und Fondsanteilscheine. Für andere Wertpapiere, wie beispielsweise Aktien, ist das Gesetz nicht anwendbar. Folglich können in Deutschland Anlage-Token in Form von Inhaberschuldverschreibungen oder Fondsanteilen emittiert werden. Anlage-Token in Form von Aktien sind in Deutschland damit für den Moment jedoch noch nicht möglich. Der Vollständigkeit gilt es zu erwähnen, dass Zahlungs- und Nutzungs-Token nicht vom eWpG erfasst sind, da es sich dabei nicht um Wertpapiere handelt.
Für beide Arten elektronischer Wertpapiere unter dem eWpG muss ein Registerführer ernannt werden, was eine regulierte Finanzdienstleistung unter dem KWG ist. Registerführer kann entweder der Emittent oder ein vom Emittenten ausgewähltes Institut sein. Beim Nutzen dezentraler Register sind diese Pflichten des Registerführers aufgrund der automatisierten Infrastruktur zwar geringer, aber auch nicht unerheblich. Die Aufgabe des Registerführers ist insbesondere die ordnungsgemässe Führung des Registers. Beispielsweise sorgt er dabei für eine Löschung eines digitalen Vermögenswerts unter den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (z.B. auf Weisung des Inhabers). Weiter muss er dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Registerdaten stets gewährleistet ist.
FATF Travel Rule in Deutschland
Der dritte relevante Gesetzgebungsbereich auf nationaler Ebene in Deutschland ist die Kryptotransferverordnung (KryptoWTransferV). Die seit Oktober 2021 anzuwendende Verordnung ist die deutsche Umsetzung der FATF Travel Rule.
Quellen
Kurt, L. & Kurt, D. (2022). Digitale Assets & Tokenisierung. Wiesbaden: Springer Gabler