Was es rechtlich rund um digitale Assets in Liechtenstein zu beachten gilt: Eine kurze Übersicht

   geschrieben von Neilton Meewes    |      28. Februar 2023

Liechtenstein befindet sich in einer Spezialposition. Liechtenstein ist zwar wie die Schweiz kein Mitglied der EU, dafür aber ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Als EWR-Mitgliedstaat, müssen nationale Gesetzgebungen im Einklang mit den Regulierungen des EU-Raumes sein. Für die Beurteilung der Situation in Liechtenstein ist also stets auch ein Blick auf die EU-Regulierung erforderlich. Gleichzeitig hat das Land früh auf die Förderung von Blockchain-Technologien gesetzt und damit eine Vielzahl von Projekten angezogen. Liechtenstein hat schliesslich als eines der ersten Länder im Januar 2020 ein umfangreiches Blockchain-Gesetz lanciert (TVTG). Die folgende Abbildung zeigt die relevanten liechtensteinischen Gesetzgebungen.

DLT-Regulierung in Liechtenstein
Abbildung: DLT-Regulierung in Liechtenstein (Quelle: Kurt, L. & Kurt, D. (2022). Digitale Assets & Tokenisierung. Wiesbaden: Springer Gabler)

Das Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG) stellt auf den Begriff der «vertrauenswürdigen Technologien» (VT) ab. Damit gemeint sind unter anderem Blockchain-Technologien.

Vom Gesetz sind eine Vielzahl von Akteuren im Umgang mit digitalen Vermögenswerten erfasst, welche gemeinsam als VT-Dienstleister bezeichnet werden (TVTG Art. 2):

  • Token-Emittent: Jemand, der Token öffentlich anbietet
  • Token-Erzeuger: Jemand, der einen Token erzeugt
  • VT-Schlüssel-Verwahrer: Jemand, der die VT-Schlüssel (=Private Keys) für einen Auftraggeber verwahrt
  • VT-Token-Verwahrer: Jemand, der Token in fremdem Namen auf fremde Rechnung verwahrt
  • VT-Protektor: Jemand, der auf VT-Systemen Token im eigenen Namen für fremde Rechnung hält
  • Physischer Validator: Jemand, der die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet
  • VT-Wechseldienstleister: Jemand, der gesetzliche Zahlungsmittel gegen Token und umgekehrt sowie Token gegen Token wechselt
  • VT-Prüfstelle: Jemand, der die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft
  • VT-Preisdienstleister: Jemand, der Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt
  • VT-Identitätsdienstleister: Jemand, der den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt
  • VT-Agent: Jemand, der berufsmässig VT-Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung eines ausländischen VT-Dienstleisters im Inland vertreibt oder erbringt

Alle VT-Dienstleister müssen eine Registrierung bei der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht FMA beantragen. Für die Registrierung werden grundsätzliche Eigenschaften, wie beispielsweise die fachliche Eignung der involvierten Personen, deren Zuverlässigkeit oder der notwendige Sitz in Liechtenstein geprüft. Je nach Dienstleister-Kategorie gibt es zudem erweiterte Anforderungen, insbesondere an das Mindestkapital und interne Kontrollsysteme.

Sobald MiCA in Kraft tritt, wird diese Gesetzgebung auch für Liechtenstein anwendbar sein. Viele Regulierungsansätze zwischen MiCA und dem TVTG überschneiden sich jedoch, so dass der Anpassungsbedarf in Liechtenstein als gering eingeschätzt wird.

Quellen

Kurt, L. & Kurt, D. (2022). Digitale Assets & Tokenisierung. Wiesbaden: Springer Gabler

Niedermüller. (7. November 2021). MiCA Verordnung und deren Relevanz für Liechtenstein. Abgerufen von http://niedermueller.law/de/mica-verordnung-und-deren-relevanz-fur-liechtenstein/

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